Energieausweis nach GmodG (Gebäudeenergiegesetz)
Energieausweis nach GmodG (Gebäudeenergiegesetz)
Ein Thema, das immer noch für viel Unsicherheit sorgt, nicht nur, weil Eigentümer nicht genau wissen, wann ein Energieausweis Pflicht ist und welcher benötigt wird, der Bedarfsausweis oder der Verbrauchsausweis, sondern auch, weil er oft kritisch betrachtet wird, da zahlreiche Angaben auf theoretischen Berechnungen, auf Verbrauchsdaten der letzten Jahre beruhen, und der Energieausweis zunächst auch dann noch seine Gültigkeit behält, wenn inzwischen energierelevante Sanierungen vorgenommen oder eine neue Heizungsanlage eingebaut wurde,
Nichts desto trotz:
Gleich, ob Sie als Eigentümer eine Immobilie verkaufen, eine Wohnung oder ein Haus vermieten oder eine Gewerbeimmobilie verpachten möchten, sind Sie heute – bis auf die Ausnahmefälle, auf die wir im Folgenden noch zu sprechen kommen – verpflichtet, einen Energieausweis vorzulegen.
Die gesetzliche Grundlage, die hinter der Energieausweis-Pflicht steht, ist das GmodG, das Gebäudeenergiegesetz, das frühere Vorschriftenaus
Energieeinsparverordnung
Energieeinsparungsgesetz
und
Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz
zusammenfasst.
Die zwei Arten des Energieausweises
1. Der Verbrauchsausweis
Der Verbrauchsausweis basiert auf dem tatsächlichen Energieverbrauch der Bewohner innerhalb der letzten drei Jahre. Dabei werden Verbrauchsdaten ausgewertet und anschließend auf das Gebäude übertragen.
Der Verbrauchsausweis wirkt zunächst unkompliziert, weil er auf realen Verbrauchsdaten basiert. Bei genauerer Betrachtung liegt jedoch genau darin auch gleichzeitig ein großes Problem, denn der tatsächliche Energieverbrauch hängt stark vom Verhalten der Bewohner ab:
Wie stark wurde geheizt?
Wie viele Personen lebten im Gebäude?
Wurde regelmäßig gelüftet?
Stand die Immobilie teilweise leer?
So kann ein sparsamer Bewohner ein energetisch schlechtes Gebäude besser wirken lassen als es tatsächlich ist.
Andererseits darf nicht jedes Gebäude automatisch mit einem Verbrauchsausweis bewertet werden. In bestimmten Fällen besteht Bedarfsausweis Pflicht. Dies betrifft vor allem ältere Wohngebäude mit weniger als fünf Wohneinheiten, wenn diese nicht den Anforderungen der ersten Wärmeschutzverordnung entsprechen. Insbesondere Gebäude aus der Zeit vor der Wärmeschutzverordnung von 1977 fallen häufig unter diese Regelung. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass bei solchen Immobilien eine theoretische Bewertung sinnvoller ist als reine Verbrauchsdaten.
2. Der Bedarfsausweis
Der Bedarfsausweis bewertet entgegen dem Verbrauchsausweis den energetischen Zustand des Gebäudes theoretisch anhand technischer Daten:
Dämmung
Fenster
Heizungsanlage
Baujahr
Nutzfläche
energetischen Standards
Im Grunde können durch diese beiden vollkommen unterschiedlichen Berechnungsarten für zwei an sich nahezu identische Gebäude vollkommen unterschiedliche Werte zustande kommen, weshalb unter anderem viele Eigentümer von Immobilien den Energieausweis generell kritisch betrachten. Dies nicht zu Unrecht, aber er ist nun einmal Pflicht.
Wer darf einen Energieausweis ausstellen?
Einen Energieausweis austellen dürfen laut GmodG
Architekten | Bauingenieure
Energieberater
Qualifizierte Handwerker
Zertifizierte Fachleute
Zusätzlich existieren zahlreiche Online-Anbieter, die automatisiert einen Energieausweis ausgestellt bereitstellen, was ebenfalls immer wieder für Kritik sorgt, da die Gebäude gar nicht vor Ort geprüft werden.
Welche Kosten bringt der Energieausweis mit sich?
Die anfallenden Kosten können sich erheblich unterscheiden. Während ein einfacher Verbrauchsausweis in der Regel bereits relativ günstig erhältlich ist,, kostet ein Bedarfsausweis meistens deutlich mehr, unter anderem aber aus dem Grunde, dass die erforderlichen Daten deutlich umfangreicher sind. Aber selbst beim Bedarfsausweise können die Kosten zwischen 50,00 € und mehreren Hundert Euro variieren, und auch darüber hinaus gehen, wenn ein Energieberater beauftragt wird.
Welche Bußgelder drohen bei Verstößen?
Wer keinen gültigen Energieausweis vorweisen kann oder gegen die gesetzlichen Vorgaben verstößert, riskiert ein Bußgeld.
Wirklich riskant wird es, wenn
kein Energieausweis vorhanden ist
falsche Angaben gemacht werden
die Pflicht zur Vorlage ignoriert wird
Angaben in der Immobilienanzeige fehlen
Dann kann ein Bußgeld von bis zu 10.000 € drohen.
Welche Ausnahmen gibt es, welche Immobilien sind befreit vom Eneregieausweis?
Teilweise befreit sind
denkmalgeschützte Gebäude
sehr kleine Gebäude
manche Nichtwohngebäude
Sonderimmobilien
In jedem Falle bleibt es ratsam, frühzeitig zu prüfen, ob tatsächlich eine Ausnahme vorliegt oder weiterhin eine gesetzliche Pflicht besteht, denn die Befreiung greift seltener als Sie vielleicht glauben.
